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Hochbehälter Großvassach

D.13Speicherbauwerk
BezeichnungHochbehälter Großvassach
WasserberechtigerWasserwerk Villach
GemeindeVillachGemeinde-Nr.20201
KGVassachKG-Nr.75452
Grundstücks-Nr.74Behälterwasserspiegel h.ü.A.
 XYmin.max.
Koordinaten Bundesmeldenetz

166311,00

39194,00

 

616,94

Baujahr

2016

Anzahl Wasserkammern2
Behältertype

Brillenbehälter

Volumen [m³]500
Material Oberfläche Wasserkammer
(zementös, Edelstahl, Polyethylen, Anstrich, Sonstiges:)
Edelstahl 
Bewilligung- und Überprüfungsbescheide - lfd. Nr. aus A.2 bzw. Bescheidliste

189,

Vorgeschriebene WasseruntersuchungenIntervalllfd. Nr. aus A.2

siehe "Trinkwasseruntersuchungsplan"

3 x pro Jahr 
zugeordnete andere Anlagenteile (Verweis auf andere Datenblätter)
Desinfektions- und Aufbereitungsanlagen

H.03

Maschinelle und
elektronische Anlagen

siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"

Pumpen

siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"

Armaturen

siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"

Probenahmestellen

Link zum Dokument            Anzeige im GIS-Plan

Maßnahmen aus Auflagen

189 Bescheid vom AdKLR, Zl.: 08-WV-1178/2015 (005/2015) vom 23.10.2015:

10. Nach dem Bau einer Rohrleitungsstrecke oder dem Ausbau eines Teiles eines Wasserversorgungssystems sind die entsprechenden Rohrleitungen und Anschlussleitungen gem. Ö-Norm EN 805 durch Spülen und / oder Verwendung von Desinfektionsmitteln zu desinfizieren.

11. Die technische Eigenüberwachung bzw. der laufende Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend der Ö-Norm B 2539 bzw. Trinkwasserverordnung (TWV idgF) insbesondere durch die Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches (gemäß ÖVGW W 85) zu erfolgen.

12. Über alle Leitungen und Anlageteile sind Bestandspläne (Lagepläne, Längs- und Querschnitte sowie Pläne der Sonderbauwerke) anzufertigen und evident zu halten. Liegt ein digitaler Leitungskataster vor, so sind die Leitungen und Anlageteile (gemäß ÖWAV-Regelblatt 40 / ÖVGW-Richtlinie W 104) in diesen einzutragen.

13. Die Wasserversorgungsanlage ist gemäß Trinkwasserverordnung (Eigenkontrolle) durch geschultes Personal zu betreiben und instand zu halten.

14. Die Wasserversorgungsanlage ist gemäß §134 WRG 1959 idgF. auf Kosten des Antragstellers zumindest alle 5 Jahre durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen technisch (gemäß Regelblatt ÖVGW Richtlinie W 59 und W 60) überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung) und der Befund der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung
 
Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3. dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind im Softwaretool "PIT-wasser" dokumentiert.

Erhoben am 12.09.2018vonIng. Tosin