Skip to main content

Prüfrichtlinie QS-WVU 400 - Entwurf 17.11.2022

 

 

 

Checkliste QS-WVU 400

Entwurf vom 17. November 2022
 

Information zum vorliegenden Dokument:

 

  • Änderungen/Neuformulierungen der „AG QS-WVU 400 – Staffel 1 bis 3“ vom 27./28. Juni 2022 (Mattsee-Termin) gegenüber der aktuellen Ausgabe vom Jänner 2021 sind gelb hinterlegt.
  • 4 Kommentare (I – IV) zur Überarbeitung durch die „AG QS-WVU 400 – Staffel 1 bis 3“ am
    27./28 Juni 2022
  • Formale Änderungen/Ergänzung durch die Z-Stelle sind grün hinterlegt
  • Die Einfügung aller 43 Abschnitte (inkl. der Information KO-Kriterium „KO-K“ / „nur 4 – 15“ / „nur 7 – 15“) in der „Übersicht über die Audit-Feststellungen“ auf Seite 46 und 47 der Checkliste ist zur besseren Lesbarkeit nicht farbig hinterlegt; außer in jenen Teilen, die im Dokument ohnehin farbig hinterlegt sind („nur 4 – 15“ / „nur 7 – 15“).

 

Zertifizierung - Wasserversorger

Auditart:

o  Voraudit

o  Erstaudit

o  Überwachungsaudit

o  Verlängerungsaudit

o  außerordentliches Audit

Beginn:

_______ / _______

 

Ende:

_______ / _______

 

Grundlagen:

ÖVGW Qualitätsstandard QS-WVU 400 (Ausgabe Jänner 2023)

ÖVGW AGB V40 (Ausgabe Jänner 2012)

Antragsteller:

 

 

Auditort:

 

 

Auditor:

 

 

Co-Auditor (falls zutreffend):

 

 

Auditpartner:

 

 

 

 

    

 

Es folgen ____ Seiten „Checkliste“ sowie ____ Beilagen

 

 

Inhalt:

Analog den Abschnitten des QS-WVU 400 vom 01. Jänner 2023

 

3 Organisation

3.1 Anlagenbeschreibung

3.2 Betriebsorganisation

3.3 Eigenüberwachung                                                                                                

3.4 Fremdüberwachung

3.5 Betriebsbericht

3.6 Kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen

3.7 Eichung von Wasserzählern

4 Personal

4.1 Eigenpersonal

4.2 Leihpersonal

5 Auswahl der Fremdfirmen und Vergabe der Fremdleistung

6 Technische Ausrüstung

6.1 Spezifikation und Auswahl von Produkten

6.2 Technische Ausstattung

6.3 Planauskunft und Fremdgrabungskontrolle

6.4 Archivierung der Dokumentation

6.5 Betriebsalarme und Störmeldungen

7 Audit

7.2 Auditumfang

 

 

 

3

Organisation

 

3.1

Anlagenbeschreibung

 

3.1.1

Allgemeine Daten

KO-Kriterium 1

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die wesentlichen Anlagen bzw. Anlagenteile der Trinkwasserversorgung müssen so beschrieben sein, dass ein Überblick über die gesamte Trinkwasserversorgungs-Anlage möglich ist. Die Beschreibung muss zum Beispiel die Angaben gemäß ÖVGW Richtlinie W 85 Betriebs- und Wartungshandbuch Anhang A1 enthalten.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Die Anlagenbeschreibung (Inhalt zum Beispiel gemäß ÖVGW Richtlinie W 85, A.1) liegt elektronisch oder in Papierversion vor und ist auf dem letzten Stand (nicht älter als ein Jahr).

Frage

3.1.1

Haben Sie eine Übersicht über Ihre wesentlichen Anlagenteile, aus der man sich einen Überblick über die Gesamtanlage verschaffen kann?

Erläutern Sie Ihre Anlage.

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: 1.) Zusammenstellung der allgemeinen Daten (z. B. gemäß ÖVGW-Richtlinie W 85, A.1).

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Anlagenbeschreibung liegt elektronisch vor (1)

 Anlagenbeschreibung liegt in Papierversion vor (1)

 Anlagenbeschreibung ist übersichtlich (1)

 Anlagenbeschreibung ist auf dem letzten Stand (1)

 Anlagenbeschreibung ist nicht auf dem letzten Stand,
sie konnte jedoch erläutert werden (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Anlagenbeschreibung ist nicht auf dem letzten Stand (3)

 Anlagenbeschreibung konnte nur mangelhaft erläutert werden (4)

 Anlagenbeschreibung weist hinsichtlich der Vollständigkeit erhebliche
Mängel auf (wichtige Anlagenteile fehlen) (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Anlagenbeschreibung wurde nicht vorgelegt (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.1

Anlagenbeschreibung

 

3.1.2

Planunterlagen und hydraulisches Anlagenschema

KO-Kriterium 2

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Ein Übersichtslageplan ist, beispielsweise auf Basis der ÖK 50, als Überblick über die gesamte Trinkwasserversorgungs-Anlage von der Wassergewinnung über die Wasserspeicherung bis zum Wasserversorgungsgebiet zu führen.

Weiter ist ein hydraulisches Anlagenschema mit relativem Höhenbezug der gesamten Anlage vorzulegen (ohne Maßstab, Beispiel siehe ÖVGW Richtlinie W 85 Anhang lit.I).

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Übersichtslageplan und hydraulisches Anlagenschema liegen elektronisch oder in Papierversion vor (nicht älter als ein Jahr).

Frage

3.1.2

Können Sie mir den Übersichtslageplan und das hydraulische Anlagenschema Ihrer Anlage erläutern?

Welche Besonderheiten (kritischen Punkte) weist die Anlage auf?

Wer ist für die Aktualisierung der Anlagenpläne verantwortlich und welche Aktualisierungsintervalle sind festgelegt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Übersichtslageplan und hydraulisches Anlagenschema.

Kontrolle: Stand der letzten Aktualisierung.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Übersichtslageplan liegt elektronisch vor (1)

 Übersichtslageplan liegt in geeigneten Maßstab in Papierversion vor (1)

 Übersichtslageplan ist auf dem letzten Stand (1)

 hydraulisches Anlagenschema liegt mit relativem Höhenbezug vor (1)

 hydraulisches Anlagenschema liegt elektronisch vor (1)

 hydraulisches Anlagenschema liegt in Papierversion vor (1)

 hydraulisches Anlagenschema ist auf dem letzten Stand (1)

 hydraulisches Anlagenschema ist vorhanden, aber nicht auf dem letzten Stand (2)

 Übersichtslageplan ist vorhanden, aber nicht auf dem letzten Stand (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Übersichtslageplan ist nicht vollständig (3)

 hydraulisches Anlagenschema ist nicht vollständig (3)

 Übersichtslageplan weist hinsichtlich der Darstellung erhebliche Mängel auf (wichtige Anlagenteile fehlen) (4)

 hydraulisches Anlagenschema weist hinsichtlich der Darstellung erhebliche Mängel auf (wichtige Anlagenteile fehlen) (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Übersichtslageplan und/oder hydraulisches Anlagenschema wurden nicht vorgelegt (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.1

Anlagenbeschreibung

 

3.1.3

Bescheide, behördliche Vorschreibungen und Verordnungen

KO-Kriterium 3

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Bescheide, behördlichen Vorschreibungen und eventuell vorhandene Verordnungen (z.B.: Schongebietsverordnungen, Grundwassersanierungsverordnungen) sind zu sammeln und beispielsweise in einer Liste darzustellen. Hinweise dazu gibt die ÖVGW Richtlinie W 85, Anhang A 2 und A 3. Sie müssen in gesammelter Form verfügbar sein.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Bescheide, behördlicheVorschreibungen und relevanteVerordnungen sind dokumentiert und verfügbar, Fristen (z.B. Bewilligungsdauer) sind dokumentiert. Ausgenommen sind Verordnungen zum Schutz von Wasservorkommen ohne Namhaftmachen des Interessenten.

Frage

3.1.3

Haben Sie eine Übersicht und eine Sammlung aller behördlichen Bescheide und Verordnungen?

Gibt es unbewilligte bewilligungspflichtige Anlagen?

Sind die beschriebenen Bescheide verfügbar?

Gibt es eine Übersicht über die Ablauffristen der wasserrechtlichen Bewilligungen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: 1.) Liste der Bescheide, 2.) Liste der Verordnungen.

Stichprobe: Verfügbarkeit von Bescheiden und ordnungsgemäße Wiedergabe in der Liste. Prüfung der Ablauffristen der wasserrechtlichen Bewilligungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind elektronisch dokumentiert (1)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind verfügbar (1)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind dokumentiert (1)

 die Fristen sind dokumentiert, abrufbar und können automatisch verarbeitet werden (1)

 die Fristen sind dokumentiert (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 die Fristen sind nicht dokumentiert (3)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind nicht vollständig verfügbar (3)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind nicht vollständig dokumentiert (3)

 Bescheide, Vorschreibungen und Verordnungen sind nicht verfügbar (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Dokumentation der Bescheide, behördlichen Vorschreibungen und relevanten Verordnungen liegt nicht vor (5)

       

 

3

Organisation

 

3.1

Anlagenbeschreibung

 

3.1.4

Anlagenteile und Bestandspläne

KO-Kriterium 4

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Anlagenteile sind inhaltlich beispielsweise gemäß ÖVGW Richtlinie W 85 Anhang B bis Anhang H zu dokumentieren. Über diese Teile der Trinkwasserversorgungs-Anlage müssen Bestandspläne im geeigneten Maßstab vorliegen. Diese müssen auch über den letzten Stand der Aktualisierung Auskunft geben.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Diese wesentlichen Anlagenteile (für die vollständige Funktionsfähigkeit der Anlage notwendig) sind dokumentiert, Bestandspläne im geeigneten Maßstab mit Stand der Aktualisierung liegen vor.

Frage

3.1.4

Gibt es für die wesentlichen Anlagenteile eine eigene Dokumentation?

Gibt es eine Begründung dass Anlagenteile als wesentlich / unwesentlich eingestuft werden? (Beispiel: Anlagenteile sind dann wesentlich, wenn deren Funktionieren zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung unbedingt zu gewährleisten ist.)

Werden dafür standartisierte Formulare (Bausteine) verwendet?

Werden die Dokumentationen laufend auf den neuesten Stand gebracht?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: 1.) Dokumentation eines unabdingbaren funktionellen Anlagenteiles.

Stichprobe: Sind die  wesentlichen Anlagenteile (beispielsweise im Übersichtslageplan und im hydraulischen Schema) dargestellt und dokumentiert?

Sind zu den Anlagendokumentationen die Bescheide zuordenbar?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Anlagenteile sind vollständig und elektronisch dargestellt und dokumentiert (1)

 Anlagenteile sind auf dem letzten Stand (1)

 Anlagenteile sind vollständig auf Papier dargestellt und dokumentiert (1)

 Anlagenteile sind nicht auf dem letzten Stand, konnten jedoch erläutert
werden (z.B.: ist in Bearbeitung) (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Dokumentation der wesentlichen Anlagenteile weist hinsichtlich der Vollständigkeit wesentliche Mängel auf (wichtige Anlagenteile fehlen) (3 bis 4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Dokumentation der wesentlichen Anlagenteile wurde nicht vorgelegt (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.1

Allgemein

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Ziele bzw. Aufgabenbereiche des WVU sind konkret zu beschreiben. Die Organisation des WVU ist in einem Organigramm darzustellen. Wenn die Trinkwasserversorgung ein Teil eines Gesamtbetriebes ist, muss dieser Bereich innerhalb des Unternehmens aus der Beschreibung und dem Organigramm ersichtlich sein. In diese Beschreibung ist auch aufzunehmen, wenn das WVU Tätigkeiten im Auftrag von anderen Versorgungsunternehmen ausführt (z.B.: Betrieb der Anlagen anderer Gemeinden) oder Tätigkeiten an andere Organisationen ausgelagert hat (z.B.: Zählerablesung, Rohrlegung).

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.2.1

Werden durch das Organigramm sämtliche Betriebsbereiche des WVU umfasst?

Führt das WVU im Auftrag anderer WVU Aufgaben durch oder hat das WVU Aufgaben an andere Dienstleister ausgelagert?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: 1.) Organigramm, 2.) Aufgabenbeschreibungen der Organisationseinheiten, 3) Technische und wirtschaftliche Beschreibung des Unternehmens, z. B. letzter Geschäftsbericht.

Unternehmensinterne Vereinbarungen, allfällige Verpflichtungserklärungen, vertragliche Regelungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Organigramm und Beschreibungen sind vollständig (1)

 sämtliche Aktivitäten sind geregelt (1)

 es fehlen Beschreibungen zu externen Aktivitäten (2)

 Organigramm und Beschreibungen sind nicht auf dem letzten Stand (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Regelungen fehlen (3)

 Organigramm und Beschreibungen weisen hinsichtlich der Vollständigkeit erhebliche Mängel auf (wichtige Betriebsbereiche sind nicht abgebildtet) (3)

 Organigramm und Beschreibungen wurden nicht vorgelegt (4)

       

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.2

Unternehmensziele

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Vom Eigentümer oder Lenkungsgremium des WVU müssen längerfristige Ziele definiert werden. Diese sollten sowohl operative Ziele (z.B.: Reduzierung der Wasserverluste), als auch Unternehmensziele (z.B.: Instandhaltungs-, Erneuerungsstrategie) umfassen. Diese Ziele sind zumindest jährlich hinsichtlich ihrer Erreichung zu evaluieren.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.2.2

Haben Sie operative und Unternehmensziele definiert, sind diese bekannt gemacht und werden hinsichtlich ihrer Erreichung evaluiert?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Organisationshandbuch oder gleichwertiges, Qualitätspolitik oder Unternehmensziele.

Stichprobe: Kontrolle der Inkraftsetzung und Evaluierung.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Operative Ziele sind definiert (1)

 Unternehmensziele sind definiert (1)

 Operative Ziele werden jährlich evaluiert (1)

 Unternehmensziele werden jährlich evaluiert (1)

 Operative Ziele werden nicht evaluiert (2)

 Unternehmensziele werden nicht evaluiert (2)

 Ziele sind nicht schriftlich festgelegt (2)

 Ziele sind nicht festgelegt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.3

Verfahrens- und Arbeitsanweisungen

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Für wesentliche Betriebsabläufe und Tätigkeiten sollen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erstellt und für die Mitarbeiter verbindlich erklärt werden.

Einzelne Beispiele für Verfahrens- und Arbeitsanweisungen finden sich in der ÖVGW-Richtlinie W 85.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.2.3

Für welche Betriebsabläufe und Tätigkeiten liegen Verfahrens- und Arbeitsabläufe vor?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Verfahrens- und Arbeitsabläufe.

Stichprobe: Sind die Anweisungen verständlich?

Wurden die Betroffenen unterwiesen und von den Anweisungen in Kenntnis gesetzt?

Gibt es Überarbeitungsroutinen?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind geregelt (1)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind von den Betroffenen zur Kenntnis genommen (1)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe; die Betroffenen handeln danach (1)

 Aktualisierungen erfolgen laufend (1)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind nicht akualisiert (2)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind von den Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind nur unvollständig geregelt (3)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe werden nicht gelebt (3)

 wesentliche Verfahrens- und Arbeitsabläufe sind nicht beschrieben (4)

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.4

Verwaltung der Unterlagen und Daten

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Verwaltung aller betriebsrelevanten Unterlagen und Daten (z.B. Wasserrechtsgesetz, Trinkwasserverordnung, sonstige Gesetze, Normen, Richtlinien, Bedienungsanleitungen, Planunterlagen, Sicherheitsmappe und Trinkwassernotversorgungsplan) muss so organisiert sein, dass der Zugriff der berechtigten oder verantwortlichen Personen jederzeit sichergestellt ist. Weiter muss geregelt sein, wer für die Aktualisierung der Unterlagen und Daten verantwortlich ist.

Ein Beispiel für die Organisation und Verwaltung von Unterlagen ist in der ÖVGW-Richtlinie W 85 Anhang A.0 zu finden.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.2.4

Gibt es eine Ablage von betriebsrelevanten Unterlagen?

Ist diese Ablage für alle betroffenen Personen zugänglich?

Werden die Unterlagen regelmäßig hinsichtlich ihrer Aktualität überprüft?

Gibt es eine verantwortliche Person für die Aktualisierung?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Liste der betriebsrelevanten Unterlagen.

Stichprobe: Vollständigkeit, ist eine Änderung organisiert?

Ist die zuständige Person wirklich informiert?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Liste der betriebsrelevanten Unterlagen und Daten ist vorhanden (1)

 Änderungsdienst ist organisiert (1)

 Unterlagen sind zugänglich (1)

 Änderungsdienst ist nicht organisiert (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 kein Änderungsdienst (3)

 Unterlagen und Daten sind nicht verfügbar (4)

       

 

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.5

Krisenmanagement und Trinkwassernotversorgung

 

3.2.5.1

Krisenmanagement

KO-Kriterium 5[FK1] 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Zur Vorbereitung auf Krisensituationen sollen eine Sicherheitsmappe (siehe beispielsweise ÖVGW-Richtlinie W 71/3) und ein Trinkwassernotversorgungsplan (siehe beispielsweise ÖVGW-Richtlinie W 74) vorhanden sein.

Die verantwortlichen Mitarbeiter müssen über den Aufbewahrungsort der Sicherheitsmappe und des Trinkwassernotversorgungsplanes informiert sein und Zugang haben.

Notfallübungen sind empfehlenswert.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Vom WVU ist eine Liste der zu verständigenden Verantwortlichen für den Krisenfall (Bürgermeister, BH) inklusive Kontaktdaten vorzulegen.

Frage

3.2.5.1

Gibt es Anweisungen, wie im Krisenfall vorzugehen ist?

Ist geregelt, wer einen Krisenfall ausrufen darf?

Wurden die Mitarbeiter unterwiesen, was eine Krise ist?

Werden Übungen durchgeführt?

Liegt die Liste der zu verständigenden Verantwortlichen für den Krisenfall vor?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Sicherheitsmappe.

Stichprobe: Aktualität der Telefonnummern, letzter Änderungsdienst, Unterweisung der Mitarbeiter.

Vorlage: Liste der Verantwortlichen

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Sicherheitsmappe ist vorhanden (1)

 alle erforderlichen Punkte sind enthalten (1)

 die Mitarbeiter sind unterwiesen (1)

 es werden Übungen durchgeführt (1)

 nur für Staffel 1 – 3: Mindestanforderung wird erfüllt (1)

 es werden keine Übungen durchgeführt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)

 die Mitarbeiter sind nicht unterwiesen (3)

 Sicherheitsmappe ist vorhanden, allerdings nicht aktualisiert (3)

 Sicherheitsmappe ist nicht vorhanden (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Liste der Verantwortlichen liegt nicht vor (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.5

Krisenmanagement und Trinkwassernotversorgung

 

3.2.5.2

Trinkwassernotversorgung

KO-Kriterium 6; (nur für Staffel
4 – 15)

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Für den Ausfall der Wasserversorgung, beispielsweise in Krisenfällen, soll eine Notversorgung mit Trinkwasser (z.B. regional) geplant sein. Die Möglichkeit eines Netzverbundes ist zu berücksichtigen. Für Notversorgungen über beispielsweise Tankwagen oder transportable Behälter sind die hygienischen Anforderungen zu gewährleisten.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Vom WVUgibt es Überlegungen, wie im Falle einer Notversorgung vorgegangen werden soll. Für die wichtigsten Fälle (Rohrbruch, Ausfall eines Wasserspenders usw.) gibt es dazu schriftliche Festlegungen.

Frage

3.2.5.2

Gibt es einen Plan für eine Notversorgung im Krisenfall?

Wie werden im Krisenfall die hygienischen Anforderungen sichergestellt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Konzept, Vereinbarungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Notversorgungskonzept und –system liegen vor (1)

 sämtliche Vereinbarungen sind vorhanden (1)

 das Konzept ist erprobt (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
 „Abweichung“ (4)

 Vereinbarungen fehlen (3)

 Notversorgungskonzept und –system liegen nicht vollständig vor (3)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Notversorgungskonzept liegt nicht vor (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.6

Instandhaltungs- und Erneuerungsstrategie

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Um die nachhaltige Nutzung der Versorgungsanlagen zu gewährleisten ist unter anderem auf Basis von Schadenstatistiken, eine entsprechende Planung durchzuführen. Die Schadensraten sind im Betriebsbericht auszuweisen. Die sich daraus ergebende Planung wird im Rahmen des Audits diskutiert.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.2.6

Wird eine Schadensstatistik geführt?

Wie ist die Entwicklung der Rohnetzschäden?

Werden aus der Schadensstatistik Maßnahmen abgeleitet?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Schadensstatistik, Erneuerungsstrategie.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Schadensstatistik wird elektronisch geführt, ist mit dem GIS verknüpft und Erneuerungsstrategie wird daraus abgeleitet (1)

 Schadensstatistik wird geführt und Erneuerungsstrategie wird daraus abgeleitet (1)

 Erneuerungsstrategie wird in Grundzügen abgeleitet (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Erneuerungsstrategie wird keine abgeleitet (3)

 Schadensstatistik wird nicht vollständig geführt (3)

 Schadensstatistik und Erneuerungsstrategie nicht vorhanden (4)

       

 

 

3

Organisation

 

3.2

Betriebsorganisation

 

3.2.7

Kundeninformation

KO-Kriterium 7

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU muss gemäß §6 TWV die Abnehmer mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise über die Qualität des Wassers informieren.

Weiter muss für die Abnehmer die Erreichbarkeit des WVU für Informationen (bspw. Wasserqualität) gewährleistet sein.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Einhaltung der Informationspflicht gemäß §6 TWV.

Frage

3.2.7

Werden die Abnehmer jährlich über Analyseergebnisse gemäß TWV informiert?

Wenn ja, ist gewährleistet, dass die Information alle Abnehmer erreicht?

Stehen dem Abnehmer allgemeine Informationen über die Trinkwasserversorgung jederzeit zur Verfügung (z. B. Wasserhärte, Wasserleitungsordnung, Anschlusskosten, Wasserzählergebühr, Grundgebühr, m³-Preis)?

Hat der Abnehmer die Möglichkeit das WVU bei Störungen und Qualitätsproblemen zu kontaktieren?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Broschüren, Flugblätter, Zeitungsartikel, Homepage, Informationsveranstaltungen (Mitgliederversammlung), Kundenzentrum.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 alle Abnehmer werden jährlich informiert (1)

 Informationen zur Wasserversorgung sind für die Abnehmer verfügbar  (1)

 jederzeitige Erreichbarkeit des WVU ist organisiert (1)

 Informationen zur Wasserversorgung sind für die Abnehmer nur schwer verfügbar (2)

 nur Vertragskunden erhalten jährlich Informationen (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Erreichbarkeit des WVU ist schwer möglich (3)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Abnehmer erhalten keine Informationen (5)

 WVU ist nicht erreichbar (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.1

Überwachungs- und Wartungsarbeiten

KO-Kriterium 8

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Überwachungs- und Wartungsarbeiten sind fachgerecht von geschulten Personen durchzuführen. Über diese Arbeiten sind insbesondere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Überwachungs- und Wartungsarbeiten gemäß Überwachungs- und Wartungsplan
  2. Schulungen der für die Überwachung und Wartung eingesetzten Personen
  3. Nachweise über die Tätigkeiten einschlägig konzessionierter Betriebe (z.B. beauftragte Wartungsfirmen, Rechnungen, Abnahmeprotokolle etc.)

Die Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenüberwachungen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aus der TWV mind. 5 Jahre  aufzubewahren.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Mitarbeiter sind eingeschult und führen Überwachungs- und Wartungsarbeiten gemäß Überwachungs- und Wartungsplan aus, Aufzeichnungen werden aufbewahrt und Aufzeichnungen von Tätigkeiten einschlägiger Betriebe sind vorhanden.

Frage

3.3.1

Gibt es einen Überwachungs- und Wartungsplan?

Sind die betroffenen Personen geschult?

Werden die Nachweise von Tätigkeiten einschlägiger Betriebe aufbewahrt?

Werden bei der Überwachung und Wartung festgestellte Mängel planmäßig behoben?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Überwachungs- und Wartungsplan, Maßnahmenliste mit Erledigungsvermerke, Schulungsprotokoll über die Unterweisung der betroffenen Personen, Abnahmeprotokolle von verschiedenen Tätigkeiten externer Betriebe.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Überwachungs- und Wartungsplan ist vorhanden (1)

 Mitarbeiter sind eingeschult (1)

 Mitarbeiter führen den Wartungsplan vorschriftsmäßig aus (1)

 Aufzeichnungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
aus der TWV mind. 5 Jahre aufbewahrt (1)

 Aufzeichnungen von Tätigkeiten einschlägiger Betriebe (Wartungsfirmen)
sind vorhanden (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Aufzeichnungen werden noch nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
aus der TWV mind. 5 Jahre aufbewahrt (3)

 Aufzeichnungen von Tätigkeiten einschlägiger Betriebe (Wartungsfirmen) sind nicht vorhanden (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Überwachungs- und Wartungsplan ist nicht vorhanden (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.2

Überwachungs- und Wartungsplan führen

KO-Kriterium 9

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Messungen und Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind vollständig, werden umgesetzt und sind nachvollziehbar.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Überwachungs- und Wartungsplan ist vorhanden und beispielsweise im elektronischen System ersichtlich.

Frage

3.3.2

Ist die Verantwortlichkeit für die Aktualisierung oder Änderung des Überwachungs- und Wartungsplanes eindeutig geregelt?

Wird die Aktualisierung des Überwachungs- und Wartungsplanes regelmäßig durchgeführt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Überwachungs- und Wartungsplan.

Stichprobe: Änderungsdienst des Überwachungs- und Wartungsplanes, Revisionsnummer oder letzte Änderung.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Änderungsdienst des Überwachungs- und Wartungsplanes ist geregelt (1)

 es erfolgt die ständige Aktualisierung (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 die letzte Aktualisierung wurde nicht durchgeführt (3)

 es erfolgt keine geregelte Aktualisierung (3)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Überwachungs- und Wartungsplan wird nicht gelebt (nicht aktualisiert, nicht umgesetzt, nicht fortgeführt) (5)

       

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.3

Bescheidmäßige Dauerauflagen

KO-Kriterium 10

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die bescheidmäßigen Dauerauflagen sind auf den anlagenbezogenen Datenblättern des Betriebs- und Wartungshandbuches (siehe ÖVGW Richtlinie W 85, Abschnitt 5 Anlagen- und Organisationsbeschreibung) oder in einer eigenen Liste mit Erfüllungsvermerk zu dokumentieren.

Die Erfüllung der bescheidmäßigen Dauerauflagen muss nachgewiesen werden.

HINWEIS: Für die Wahrung der rechtlichen Interessen des WVU ist nachzuweisen, dass Ladungen für rechtliche Stellungnahmen entsprechend behandelt werden. Darüber hinaus ist die Absicherung des eigenen Leitungsbestandes (bzw. Wasserrechtliche Bewilligung, privatrechtliche Dienstbarkeiten) nachzuweisen.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Bescheidmäßige Dauerauflagen sind im Überwachungs- und Wartungsplan integriert. Die Erfüllung der bescheidmäßigen Dauerauflagen muss nachgewiesen werden.

Frage

3.3.3

Gibt es eine Dokumentation (Zusammenstellung) der bescheidmäßigen Dauerauflagen?

Wie erfolgt die Umsetzung der bescheidmäßigen Dauerauflagen?

Welchen Nachweis können Sie darüber führen?

Wie werden die rechtlichen Interessen des WVU wahrgenommen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Dokumentation der bescheidmäßigen Dauerauflagen.

Stichprobe: Werden die Dauerauflagen berücksichtigt? (Nicht mehr zeitgemäße Auflagen können auf Antrag bei der Behörde geändert werden.)

Vorlage: Bescheidmäßige Dauerauflagen, Erfüllungsnachweise, Stellungnahme in Bauverhandlungen, Stellungnahme im Verwaltungsverfahren, grundbücherliche Dienstbarkeiten.

Stichprobe: Kontrolle von Dauerauflagen gemäß Bescheide.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 bescheidmäßige Dauerauflagen sind dokumentiert (1)

 bescheidmäßige Dauerauflagen werden nachweislich eingehalten (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 bescheidmäßige Dauerauflagen sind nicht dokumentiert (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 bescheidmäßige Dauerauflagen werden nicht eingehalten (5)

 

       

 

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.4

Wasserbilanz und Wasserverlustbekämpfung

KO-Kriterium 11; (nur für Staffel
4 – 15)

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Wasserverluste müssen aus ressourcentechnischen, versorgungstechnischen, sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen ökologischen und rechtlichen Gründen möglichst gering gehalten werden.

Ein wesentliches Instrument der Überwachung ist die jährliche bzw. laufende Ermittlung der Wasserverluste, sowohl für die gesamte Anlage als auch für Teile derselben. Hohe Wasserverluste deuten auf Mängel in den Anlagen hin und erfordern daher umgehend zusätzliche Maßnahmen.

Es ist eine Wasserbilanz beispielsweise gemäß ÖVGW Richtlinie W 63 (Punkt 7.1.3) zu erstellen. Aus den gebietsweisen oder für das gesamte Netz errechneten Wasserverlustkennzahlen ergeben sich die zu ergreifenden Maßnahmen.

Im Rahmen des Audits wird geprüft, ob eine ordnungsgemäße Wasserverlustberechnung vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen beispielsweise gemäß ÖVGW Richtlinie W 63 Tabelle 6 eingeleitet wurden.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Eine Wasserbilanz und eine Wasserverlustberechnung liegen vor, erforderliche Maßnahmen werden abgeleitet und umgesetzt z.B.: nach ÖVGW Richtlinie W 63 und/oder ÖVGW Richtlinie W 85.

Frage

3.3.4

Gibt es eine turnusmäßige (mindestens jährliche) Berechnung der Wasserverluste (gebietsweise und/oder für das gesamte Netz)?

Welche Maßnahmen wurden aufgrund der Feststellungen getroffen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Wasserverlustkennzahlen der letzten Jahre.

Stichprobe: Plausibilität der verwendeten Daten, Entwicklung der ermittelten Kennzahlen, konkrete Maßnahmen die ergriffen wurden.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Wasserbilanz und Wasserverlustberechnung liegen vor (1)

 erforderliche Maßnahmen werden abgeleitet (1)

 abgeleitete Maßnahmen werden umgesetzt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 abgeleitete Maßnahmen werden teilweise umgesetzt (3)

 erforderliche Maßnahmen werden abgeleitet, aber nicht umgesetzt (4)

 Wasserbilanz über das vergangene Jahr liegt nicht vor (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Wasserbilanz liegt nicht vor (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.5

Ressourcenschutz

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die genutzten Wasserressourcen sind beispielsweisegemäß ÖVGW Richtlinie W 85 zu beschreiben.

Aus den Befunden zur Wasserqualität der letzten Jahre ist zu ermitteln, ob ein Parameterwert eines Schadstoffes eine steigende Tendenz aufweist. Die Ursache der steigenden Tendenz ist zu erheben und daraus notwendige Maßnahmen sind zu veranlassen.

Aus der jährlichen Wasserbilanz ist anhand der durchschnittlichen Wasserentnahme zu errechnen, ob der bewilligte Konsens auch in Zukunft ausreichend ist. Steigende Wasserentnahmen (z.B.: aufgrund steigender Einwohnerzahlen oder zusätzlicher Industriebetriebe) sind hinsichtlich der Auswirkung auf den bewilligten Konsens zu bewerten.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.3.5

Sind die genutzten Wasserressourcen beschrieben?

Sind Schutz- oder Schongebiete vorhanden, werden die Auflagen aus dem zugehörigen Bescheid/Verordnung eingehalten?

Gibt es Dauervorschreibungen zu den Wasserressourcen?

Gibt es Hinweise aus den Qualitätsuntersuchungen, dass Parameterwerte sich langfristig verändern? (dies ist beispielsweise in einer Trendlinie zu erfassen)

Wurden Berechnungen angestellt, ob die bewilligte Konsensmenge auch in Zukunft ausreichend ist?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Beschreibung der Wasserressourcen, behördliche Dauerauflagen, Wassermengenbilanz, Bedarfserhebung des zukünftigen Verbrauches, Maßnahmenpläne, soweit vorhanden.

Stichprobe: Wasserqualitätsuntersuchungen der letzten 3 Jahre bei zumindest einem Wasserspender.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Schutz- und Schongebiete werden regelmäßig überprüft (1)

 Beschreibung der Wasserressourcen ist aussagekräftig (1)

 Beschreibung der Wasserressourcen enthält Aussage zu Dauervorschreibungen (1)

 Schadstoffentwicklung wird beobachtet (1)

 Konsensmenge ist Teil der Wasserbilanz und ausreichend für die Zukunft (1)

 Beschreibung der Wasserressourcen ist vorhanden (1)

 Nutzungsgrad der Konsensmenge wird nicht berücksichtigt (2)

 Beschreibung der Wasserressourcen enthält keine Aussage zu Dauervorschreibungen (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Schadstoffentwicklung und Konsensnutzung wird nicht zusammengefasst beobachtet (3)

 Wasserressourcen sind nicht beschrieben und es gibt keine gesammelten Aufzeichnungen zur Schadstoffentwicklung und Konsensnutzung (3)

       

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.6

Hygienische Eigenüberwachung nach TWV

KO-Kriterium 12

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Gemäß §5 (2) TWV hat das WVU in dem in Anhang II Teil B dieser Verordnung festgelegtem Umfang, Analysen der Wasserqualität von der Agentur gemäß §65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß §72 LMSVG oder von einer gemäß §73 LMSVG hierzu berechtigten Person durchführen zu lassen.

Das Vorliegen der entsprechenden Gutachten und des festgelegten Probenahmeplans, sowie darüberhinausgehende Probenahmen (z.B.: kritische Versorgungspunkte) werden beim Audit überprüft.

Bei Überschreitung von Parameterwerten gemäß TWV ist die Dokumentation der Vorgangsweise gemäß §5 (5) TWV vorzulegen.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Probenahmeplan liegt vor und wird eingehalten, Maßnahmen aus dem Hygienegutachten werden umgesetzt.

Frage

3.3.6

Sind die Probenahmestellen behördlich vorgeschrieben?

Werden die Untersuchungen lückenlos durchgeführt?

Werden eventuelle Auflagen aus den Gutachten mit entsprechenden Maßnahmen umgesetzt?

Werden über die gesetzlichen Untersuchungen hinausgehende Untersuchungen durchgeführt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Probenahmeplan, Untersuchungsbefunde.

Stichprobe: Akkreditierung des ausführenden Labors, Beanstandungen aus dem Befund, Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Beanstandungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Probenahmeplan liegt vor (1)

 Probenahmeplan wird lückenlos eingehalten (1)

 Maßnahmen aus Gutachten und behördlichen Vorschreibungen werden als
Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt (1)

 Untersuchungen zur Qualitätssicherung über den Probenahmeplan
hinausgehend werden durchgeführt (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Maßnahmen aus behördlichen Vorschreibungen werden nur lückenhaft umgesetzt (5)

 Probenahmeplan liegt nicht vor (5)

 die gesetzliche Anzahl der Untersuchungen wird nicht erfüllt (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.3

Eigenüberwachung

 

3.3.7

Betriebsführung

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Aus Gründen einer ordentlichen geregelten Betriebsführung müssen im laufenden Betrieb folgende regelmäßige Aufzeichnungen geführt werden:

  1. Technischer Betriebsaufwand (z.B.: Stromverbrauch oder Chemikalienverbrauch für Aufbereitungsanlagen),
  2. Einspeisemengen beispielsweise gemäß W 63 (in das Gesamtsystem eingespeiste Wassermenge zumindest monatlich),
  3. Erfassung des Netzdruckes und der Behälterstände
  4. Bedarfsdeckung (inkl. Ursachen für Probleme bei der Bedarfsdeckung, Mehr- oder Minderverbrauch),
  5. Besondere Ereignisse (z.B.: Betriebsstörungen durch Elementarereignisse oder plötzlich auftretende Veränderungen der Wasserqualität und des Wasserdargebotes)
 

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.3.7

Werden im laufenden Betrieb die geforderten Aufzeichnungen regelmäßig geführt?

Haben die Aufzeichnungen Auswirkungen auf die Betriebsführung?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Aufzeichnungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Aufzeichnungen werden vollständig geführt (1)

 Aufzeichnungen werden übersichtlich dokumentiert (1)

 Entwicklungen werden bei der Betriebsführung und bei der Planung berücksichtigt (1)

 Aufzeichnungen werden bei der Betriebsführung berücksichtigt (1)

 Aufzeichnungen sind nicht vollständig (2)

 Aufzeichnungen sind nicht übersichtlich dokumentiert (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 geforderte Aufzeichnungen werden nicht geführt (3)

       

 

 

 

3

Organisation

 

3.4

Fremdüberwachung

 

3.4.1

Fremdüberwachung nach §134 WRG

KO-Kriterium 13

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Gemäß §134 WRG ist die Wasserversorgungsanlage alle 5 Jahre durch Sachverständige oder dafür geeignete Anstalten oder Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen. Das WVU hat das Ergebnis der Fremdüberwachung im Rahmen des Audits vorzulegen. Die Erfüllung der eventuell darin enthaltenen Maßnahmen wird überprüft.

Verfügt der Wasserversorger im eigenen Wirkungsbereich über Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sind, Trinkwasserversorgungs-Anlagen zu bauen und zu betreiben, kann die Fremdüberwachung unbeschadet der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes von diesen betriebszugehörigen Personen wahrgenommen werden. Die Fremdüberwachung ist z.B.: entsprechend der ÖNORM B 2539 (ÖVGW Richtlinie W 59) durchzuführen. Die Fremdüberwachung soll anhand standardisierter Richtlinien wie beispielsweiseder ÖVGW-Richtlinie W 60 dokumentiert werden. Die Person, welche die Fremdüberwachung im Auftrag des Betreibers der Trinkwasserversorgungs-Anlage durchführt, darf nicht ident sein mit jener Person, welche für die Eigenüberwachung verantwortlich zeichnet und muss für diese Tätigkeit weisungsfrei gestellt sein.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Fremdüberwachung gemäß §134 WRG wurde durchgeführt, vorgeschlagene Maßnahmen aus der letzten Fremdüberwachung wurden behandelt.

HINWEIS: Wenn aus länderspezifischer Behördensicht der Wasserversorger nicht dem Regime des §134 WRG unterliegt, ist der Punkt nicht zutreffend.

Frage

3.4.1

Wird die Fremdüberwachung spätestens nach 5 Jahren durchgeführt?

Wird die Fremdüberwachung anhand standardisierter Richtlinien wie beispielsweise der ÖVGW-Richtlinie W60 durchgeführt?

Wie wurde mit den vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem letzten Bericht  der Fremdüberwachung umgegangen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Letzter Bericht der Fremdüberwachung, Liste der Maßnahmen aus dem Bericht der Fremdüberwachung und deren Erledigung.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Fremdüberwachung wird durchgeführt (1)

 vorgeschlagene Maßnahmen aus der letzten Fremdüberwachung wurden durchgeführt (1)

 die interne Organisation gewährleistet die rechtzeitige Fremdüberwachung (1)

 die Fremdüberwachung entspricht standardisierten Richtlinien wie beispielsweise
der ÖVGW-Richtlinie W 60 (1)

 Behörde bestätigt Umsetzung des §134 WRG nach länderspezifische Vorgaben (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 vorgeschlagene Maßnahmen aus der letzten Fremdüberwachung wurden
nicht vollständig behandelt (3)

 die interne Organisation für die nächste Fremdüberwachung ist nicht gewährleistet (3)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 es wurde keine Fremdüberwachung gemäß §134 WRG gemacht (5)

       

 

3

Organisation

 

3.4

Fremdüberwachung

 

3.4.2

Amtliche (hygienische) Fremdüberwachung nach LMSVG

KO-Kriterium 14

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Als Lebensmittelunternehmer gemäß LMSVG unterliegen die WVU einer amtlichen Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht der Länder. Die letzten Berichte von den Kontrollen der Lebensmittelaufsicht sowie die sich daraus eventuell ergebenden Mängelliste, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, sind beim Audit vorzulegen. Der Umgang der eventuell darin enthaltenen Mängel sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen werden überprüft.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Wenn die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht durchgeführt wurde, müssen die festgestellten Mängel in der vorgegebenen Frist beseitigt und die Anregungen behandelt (mit Zustimmung oder begründeter Ablehnung) werden.

HINWEIS: Wenn keine Kontrolle der Lebensmittelaufsicht erfolgte, ist der Punkt nicht zutreffend

Frage

3.4.2

Hat es in den letzten 5 Jahren eine Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht gegeben?

Welche Mängel/Anregungen haben sich bei der letzten Kontrolle der Lebensmittelaufsicht ergeben?

Welche Maßnahmen wurden gesetzt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Letzter Bericht der Lebensmittelaufsicht.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 die durch die Lebensmittelaufsicht festgestellten Mängel wurden beseitigt (1)

 die Anregungen wurden aufgenommen (1)

 die fristgerechte Beseitigung der Mängel ist geplant (1)

 Anregungen wurden nur teilweise berücksichtigt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Mängel sind nicht fristgerecht beseitigt worden (5)

 

Beispiele für „nicht relevant“ (0)

 es fand KEINE Überwachung durch die Behörde statt (0)

       

 

 

 

 

3

Organisation

 

3.4

Fremdüberwachung

 

3.4.3

Amtliche Fremdüberwachung nach §130 WRG

KO-Kriterium 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die WVUs unterliegen entsprechend §130 WRG einer behördlichen Kontrolle.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Wenn die Kontrolle entsprechend §130 WRG durchgeführt wurde, müssen die festgestellten Mängel in der vorgegebenen Frist beseitigt und die Anregungen behandelt (mit Zustimmung oder begründeter Ablehnung) werden.

HINWEIS: Wenn keine Kontrolle erfolgte, ist der Punkt nicht zutreffend.

Frage

3.4.3

 

Beispiele für Kontrollpunkte

 

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 die festgestellten Mängel wurden beseitigt (1)

 die Anregungen wurden aufgenommen (1)

 das Gutachten zeigt keine Auffälligkeiten (1)

 die fristgerechte Beseitigung der Mängel ist geplant (1)

 Anregungen wurden teilweise berücksichtigt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Mängel sind nicht fristgerecht beseitigt worden (5)

 

Beispiele für „nicht relevant“ (0)

 es fand KEINE Überwachung durch die Behörde statt (0)

       

 

 

3

Organisation

 

3.5

Betriebsbericht

KO-Kriterium 16;
(nur für Staffel
4 – 15)

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Im Betriebsbericht sind die maßgeblichen betrieblichen Ereignisse des letzten Geschäftsjahres dokumentiert. Aus dem Betriebsbericht heraus sollten die langjährigen Tendenzen und Trends (z. B. Wasserverbrauch, Wasserverluste, Schadensrate, Grundwasserreferenzpegel, Wasserqualitätsparameter) zu erkennen sein.

Die Mindestanforderungen an den Betriebsbericht gemäß ÖNORM B 2539 (ÖVGW Richtlinie W 59) für die Ermittlung der Wassermengenbilanz sowie betriebliche Daten sind im Anhang M der ÖVGW-Richtlinie W 85 enthalten.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Der jährliche Betriebsbericht hat zumindest eine Wasserbilanz, eine Auflistung von besonderen Ereignissen und besondere Trends (Quellschüttung min./max., Pegelstände bei Brunnen min./ max. bei Ruhewasserspiegel) zu enthalten.

Frage

3.5

Liegen Betriebsberichte über mehrere Jahre vor?

Lassen sich aus den Betriebsberichten Trends und Tendenzen erkennen, die in die Planung einbezogen werden müssen?

Wird die Betriebsleitung über die Betriebsberichte informiert?

Werden die Mindestanforderungen der ÖVGW-Richtlinie W 85 erfüllt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Betriebsberichte der letzten Jahre.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 einheitliche Betriebsberichte der letzten 5 Jahre liegen vor (1)

 Tendenzen wurden in die Planung einbezogen (1)

 einheitliche Betriebsberichte der letzten 3 Jahre liegen vor (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Betriebsberichte der letzten 3 Jahre liegen vor (3)

 Betriebsberichte des letzten Jahres liegt vor (3)

 Tendenzen nicht beurteilt bzw. nicht berücksichtigt (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Betriebsbericht liegt nicht vor (5)

       

 

 

3

Organisation

 

3.6

Kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU hat gemäß §5 (1) TWV dafür zu sorgen, dass negative Beeinflussungen des Wassers hintangehalten werden. Zu diesem Zweck müssen Beanstandungen die entweder im Rahmen der Eigen- oder der Fremdüberwachung bekannt werden beurteilt und wenn sich dadurch eine Gefahr für die Wasserqualität oder Versorgungssicherheit ergibt ehestmöglich beseitigt werden.

Ebenso müssen bei Beanstandungen die organisatorischen Abläufe geprüft werden, ob diese noch ausreichend sind. Im Rahmen des Audits wird überprüft, ob auf Beanstandungen ausreichend reagiert wird.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

3.6

Werden interne und externe Mängelfeststellungen systematisch gesammelt und aufgezeichnet?

Wird auf interne und externe Mängelfeststellungen rasch reagiert?

Haben interne und externe Mängelfeststellungen Auswirkungen auf innerbetriebliche Abläufe?

Werden aus den internen und externen Mängelfeststellungen Verbesserungsmaßnahmen entwickelt?

Wie wird auf Kundenbeschwerden reagiert? Werden Maßnahmen abgeleitet?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Aufzeichnungen interner und externer Mängelfeststellungen

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 interne und externe Mängelfeststellungen liegen gesammelt vor (1)

 es werden daraus Verbesserungsmaßnahmen entwickelt (1)

 interne und externe Mängelfeststellungen liegen nicht gesammelt vor (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 es wurden noch keine Verbesserungsmaßnahmen entwickelt (3)

 interne und externe Mängelfeststellungen werden nicht vollständig dokumentiert (3)

 daraus werden nur teilweise Verbesserungsmaßnahmen entwickelt (3)

 Mängel werden behoben, aber keine Konsequenzen für den Betriebsablauf entwickelt (3)

 interne und externe Mängelfeststellungen werden nicht dokumentiert und
nicht behandelt (4)

       

 

 

3

Organisation

 

3.7

Eichung von Wasserzählern

KO-Kriterium 17

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Werden eichpflichtige Wasserzähler zur Abrechnung verwendet, müssen diese dem Maß- und Eichgesetz entsprechen. Dies bedeutet, dass diese eine Zulassung für Österreich besitzen und entsprechend dem Maß- und Eichgesetz nachgeeicht bzw. ausgetauscht werden müssen.

HINWEIS: Wasserzähler ≥ DN 150 unterliegen nicht der Eichpflicht.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Für die Einhaltung der Tauschzyklen innerhalb der Eichfrist wird eine geeignete Ablauforganisation nachgewiesen.

Frage

3.7

Sind im WVU für Verrechnungszwecke ausschließlich Wasserzähler entsprechend dem Maß- und Eichgesetz in Verwendung?

Wie wird durch die Ablauforganisation sichergestellt, dass die Wasserzähler gemäß Maß- und Eichgesetz nachgeeicht bzw. ausgetauscht werden?

Beispiele für Kontrollpunkte

VORLAGE: Prozessdarstellung des Eichtausches, Zähleraustauschliste je Jahr, Zählerdatenbank mit Jahresvorgabe des Eichtausches, Wasserzähler mit österreichisches Zulassung und Eichplombe,…

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 es werden nur geeichte Wasserzähler für die Abrechnung verwendet (1)

 eine geeignete Ablauforganisation für die Einhaltung der Tauschzyklen kann nachgewiesen werden (1)

 

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 es werden keine geeichten Wasserzähler für den rechtsgeschäftlichen Verkehr
verwendet (5)

 eine geeignete Ablauforganisation für die Einhaltung der Tauschzyklen kann nicht nachgewiesen werden (5)

       

 

4

Personal

 

4.1

Eigenpersonal

 

4.1.1

Personalqualifikation

KO-Kriterium 18

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Der Betrieb eines WVU darf nur durch fachgerecht geschultes Personal erfolgen. Der Verantwortliche des WVU (z.B. Bürgermeister, Obmann) muss fachgerecht geschultes Personal einsetzen. Die Übertragung von Aufgaben hat nur an solche Mitarbeiter zu erfolgen, die für die jeweilige Tätigkeit ausreichend qualifiziert sind. Der Verantwortliche des WVU ist für die Schulung und den Nachweis der Schulung sowie der erforderlichen Unterweisungen für das eingesetzte Personal verantwortlich.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Je nach Komplexität des WVU und Vorgaben der Behörde ist entsprechend geschultes Personal einzusetzen. Über die Ausbildung ist ein Nachweis vorhanden (z.B.: ÖVGW zertifizierter Wassermeister, Wasserwartausbildung, Grundausbildung). Das Personal wird laufend weitergebildet.

Frage

4.1.1

Gibt es Aufzeichnungen über die Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals?

Ist die Ausbildung des Personals als für die Zwecke ausreichend beurteilt worden?

Gibt es einen Schulungsplan?

Frage ob die Leiter des WVU mit der ÖVGW-Ausbildung der zertifizierten Wassermeister zufrieden sind? (Frage zählt nicht zu KO-Kriterium)

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Ausbildungsunterlagen, Schulungsnachweise und Schulungsplan.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Aus- und Weiterbildung des Personals wird von der Unternehmensleitung festgelegt,
 überprüft und dokumentiert (1)

 Aus- und Weiterbildung des Personals wird von der Unternehmensleitung festgelegt,
jedoch nicht überprüft und nicht dokumentiert (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Aus- und Weiterbildung des Personals wird nur im Anlassfall festgelegt und es gibt
keine geplante Vorgangsweise (3)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 es gibt zwar Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Personals,
diese werden aber nicht eingehalten (5)

 keine Qualifikations-Anforderungen an das Personal (5)

       

 

 

4

Personal

 

4.1

Eigenpersonal

 

4.1.2

Funktionsbeschreibungen: Zuständigkeiten und Verantwortung[FK2] 

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Funktionen sind nachvollziehbar darzulegen. So ist z.B.: im Betriebs- und Wartungshandbuch die für den einwandfreien Betrieb der Trinkwasserversorgungs-Anlage notwendige Funktion der Mitarbeiter beschrieben. Dazu sind die Verantwortungen und Aufgaben der Mitarbeiter festzulegen und zu dokumentieren. Ebenso sollen die Kompetenz der Mitarbeiter und die weiteren geplanten Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgabe ersichtlich sein. Ein Muster für eine Funktionsbeschreibung ist in ÖVGW Richtlinie W 85 Anhang J angeführt.

Mindestanforderung

KEINE

 

Frage

4.1.2

Sind die Funktionen der Mitarbeiter beschrieben?

Sind die Verantwortlichkeiten im Betrieb klar geregelt?

Sind die Mitarbeiter über diese Regelungen nachweislich informiert?

Sind die erforderlichen Verantwortlichkeiten in den Funktionsbeschreibungen geregelt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Organigramm, Funktionsbeschreibungen, Schulungsprotokolle, Schulungsplan.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Funktionsbeschreibungen mit klarer Verantwortungsregelung liegen vollständig vor (1)

 das System wird gelebt und die Mitarbeiter sind informiert (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 das System wird nicht gelebt und die Mitarbeiter sind nicht informiert (3)

 Funktionsbeschreibungen mit klarer Verantwortungsregelung liegen nicht vollständig vor (3)

 keine Funktionsbeschreibungen und Verantwortungsregelungen vorhanden (4)

       

 

 

4

Personal

 

4.1

Eigenpersonal

 

4.1.3

Bereitschaftsdienst

KO-Kriterium 19

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Der Bereitschaftsdienst hat die Aufgabe auf Störungen unmittelbar zu reagieren und Erstmaßnahmen zu setzen um Schäden zu minimieren bzw. zu verhindern. Für Störungs- und Gebrechensbehebungen (sh. 6.2.4) sind die entsprechenden Regelungen, zum Beispiel im Betriebs- und Wartungshandbuch, zu dokumentieren. Dem WVU obliegt auch die Festlegung der Anforderungen an die Fremddienstleister in Bezug auf die Qualifikation des Personals. Dies gilt auch für ausgelagerte Dienstleistungen.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Ein Bereitschaftsdienst für die Setzung von Erstmaßnahmen ist eingerichtet.

Frage

4.1.3

Wie ist der Bereitschaftsdienst organisiert, welche Qualifikationen sind für die Personalauswahl festgelegt?

Gibt es darüber eine schriftliche Regelung?

Gibt es entsprechende vertragliche Regelungen bei ausgelagerten Bereitschaftsdiensten?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Bereitschaftsplan, schriftliche Regelungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Bereitschaftsdienst ist organisiert (1)

 Bereitschaftsdienst ist schriftlich vereinbart (1)

 Bereitschaftsplan ist über einen längeren Zeitraum geplant (1)

 Bereitschaftsdienst ist nicht über einen längeren Zeitraum geplant (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Bereitschaftsdienst ist nicht ausreichend organisiert und schriftlich vereinbart (3)

 Bereitschaftsdienst ist nicht ausreichend organisiert und nicht schriftlich vereinbart (4)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Bereitschaftsdienst ist nicht organisiert (5)

       

 

 

4

Personal

 

4.2

Leihpersonal

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Leihpersonal muss denselben Qualifikationsanforderungen entsprechen, wie sie für die Ausübung derselben Tätigkeit an das eigene Personal gestellt werden.

Die für den Einsatz von Leihpersonal verantwortlichen Personen haben sich von der erforderlichen fachlichen Eignung zu überzeugen. Das WVU ist gegenüber dem Leihpersonal weisungsbefugt.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

4.2.

Wird Leihpersonal beschäftigt?

Ist geregelt, wer für das Leihpersonal verantwortlich (weisungsbefugt) ist?

Werden die fachlichen Anforderungen an das Leihpersonal festgelegt?

Ist das Leihpersonal unterwiesen?

Wie wird die Qualifikation des Leihpersonals nachgewiesen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Funktionsbeschreibungen, Regelung der Verantwortlichkeiten, Unterweisungsprotokolle.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Funktionsbeschreibungen mit klarer Verantwortungsregelung liegen vollständig vor (1)

 Leiharbeiter-Qualifikation wurde nachgewiesen (1)

 Leiharbeiter sind informiert, geschult und unterwiesen (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Funktionsbeschreibungen mit klarer Verantwortungsregelung liegen
nicht vollständig vor (3)

 Leiharbeiter sind nicht informiert (4)

 keine Funktionsbeschreibungen und Verantwortungsregelungen vorhanden (4)

 Leiharbeiter-Qualifikation wurde nicht nachgewiesen (4)

Beispiele für „nicht relevant“ (0)

 es wird KEIN Leihpersonal beschäftigt (0)

       

 

 

5

Auswahl der Fremdfirmen und Vergabe der Fremdleistung[FK3] 

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU hat sich anhand vorzulegender Nachweise von der Erfüllung der vertraglich zugesicherten fachlichen Eignung der Fremdfirma zu überzeugen und entsprechend zu dokumentieren. Eine Schnittstellenbeschreibung für betriebliche Erfordernisse ist festzulegen. Die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens sind über betriebsspezifische Hinweise, z.B. durch Einweisungen in die Betriebsgefahren und zum Schutz vor besonderen Gefahrenquellen, Schutz vor Kontamination des Trinkwassers, sowie Hinweise zur Auftragsausführung nachweislich zu unterrichten.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

5

Gibt es eine Dokumentation über die fachlichen Eignungen des Personals von Fremdfirmen?

Gibt es eine Dokumentation der Befugnis von Fremdfirmen (z.B.: Facheignung, Gewerbeschein)?

Gibt es hinsichtlich der betrieblichen Erfordernisse Schnittstellenbeschreibungen (z.B.: welcher Schieber darf ohne Betriebspersonal betätigt werden, welche Anlagenteile dürfen alleine betreten werden)? Sind die Firmen darüber informiert?

Sind Fremdfirmen über betriebsspezifische Hinweise nachweislich informiert worden?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Dokumentation der Eignung von Fremdfirmen, nachweisliche Information über betriebliche Erfordernisse, Nachweise der Information über betriebsspezifische Hinweise.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Dokumentation der fachlichen Eignung von Fremdfirmen (z.B. Auftragsschreiben) (1)

 Nachweise über Unterweisungen über betriebsspezifische Hinweise (1)

 nachweisliche Informationen zu Schnittstellen (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Dokumentation der fachlichen Eignung von Fremdfirmen nicht vollständig (3)

 mangelhafte Informationen zu Schnittstellen (3)

 keine Informationen zu Schnittstellen (4)

 fachlichen Eignung des Personals bzw. Befugnis von Fremdfirmen nicht vorhanden (4)

 Dokumentation, Unterweisungen und Hinweise nicht vorhanden (4)

 keine Unterweisung zu betriebsspezifischen Hinweisen (4)

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.1

Spezifikation und Auswahl von Produkten

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Dem WVU obliegt die Spezifikation von Produkten zum Einsatz bei Bau, Betrieb und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen.

Die Produkte müssen für die entsprechenden Anwendungen, insbesondere im trinkwasserberührten Bereich, geeignet sein. Die Produkte haben grundsätzlich den Regeln der Technik zu entsprechen.

Die Erfüllung der Anforderungen an die Produkte ist sicherzustellen und gegebenenfalls nachzuweisen (z.B.: ÖVGW Qualitätsmarke oder Gleichwertiges).

Die Entsorgung von Betriebsmitteln muss geregelt sein.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.1

Gibt es über die gesetzlichen und normativen Anforderungen hinaus noch innerbetriebliche Spezifikationen für Produkte, die mit dem Trinkwasser in Berührung kommen?

Wird geprüft, ob die Produkte für den Einsatzzweck geeignet sind und den Regeln der Technik entsprechen? Wie wird nachgewiesen und dokumentiert, dass die Produkte entsprechen?

Werden die Betriebsmittel ordnungsgemäß entsorgt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Innerbetriebliche Vorschriften für den Ankauf von Produkten, Dokumentation der Nachweise, dass die eingesetzten Produkte entsprechen, Entsorgungsnachweise für Betriebsmittel.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 innerbetriebliche Spezifikationen (insbesondere bezüglich Trinkwassertauglichkeit)
sind vorhanden (1)

 geprüfte Produkte (selbst, fremd) werden eingesetzt (z.B.: Zulassung von Bauteilen in Kontakt mit Trinkwasser) (1)

 Nachweise werden dokumentiert (1)

 Betriebsmittel vorschriftsmäßig entsorgt (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 es werden keine geprüften Produkte eingesetzt (4)

 

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.1

Allgemein

 

6.2.1.1.

Ausstattung

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Vom WVU ist die in Abhängigkeit von der Unternehmensstruktur und -größe zweckdienliche technische Ausstattung zu definieren. Den Mitarbeitern sind Arbeitsmittel, Prüfmittel und Geräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass durch den Einsatz der Arbeits-, Betriebs-, Prüfmittel und Geräte keine negative Beeinflussung des Trinkwassers erfolgt.

Dazu zählen z.B.:

  1. Maschinen, Geräte und Arbeitsvorrichtungen
  2. Werkzeuge
  3. Betriebs-, Mess- und Prüfmittel
  4. Fahrzeuge
  5. Kommunikationseinrichtungen
 

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.1.1

Gibt es eine Liste der im Unternehmen vorhandenen Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Betriebs-, Mess- und Prüfmittel, der Fahrzeuge und der Kommunikationseinrichtungen?

Sind nicht geeichte Mess- und Prüfmittel als solche gekennzeichnet?

Sind die Mitarbeiter darüber informiert, welche technische Ausstattung im Betrieb zur Verfügung steht?

Sind die Mitarbeiter in der Verwendung der technischen Ausstattung geschult?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Liste der vorhandenen technischen Ausstattung, Regelung für die Beschaffung der technischen Ausstattung.

Stichprobe: Ist die auf der Liste vorhandene technische Ausstattung verfügbar, ist das betroffene Personal eingeschult?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 geeichte Mess- und Prüfmittel werden laufend in Stand gehalten und geprüft (1)

 Liste der technischen Ausstattung ist vorhanden (1)

 technische Ausstattung ist verfügbar (1)

 Mitarbeiter sind nachweislich eingeschult (1)

 Liste der technischen Ausstattung ist vorhanden, allerdings nicht vollständig (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)

 Mitarbeiter sind nicht eingeschult (3)

 Liste der technischen Ausstattung ist nicht vorhanden (4)

 geeichte Mess- und Prüfmittel werden nicht laufend in Stand gehalten
und nicht geprüft (4)

       

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.1

Allgemein

 

6.2.1.2

Beschaffung und Verfügbarkeit

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die technische Ausstattung ist einsatzbereit zur Verfügung zu halten. Die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig zu überprüfen.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.1.2

Ist die technische Ausstattung jederzeit verfügbar?

Wird beschädigte Ausstattung geplant nachbeschafft oder repariert?

Wird die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit regelmäßig überprüft?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Liste der vorhandenen technischen Ausstattung, Dokumentation von Funktions- oder Vollständigkeitsprüfungen.

Stichprobe: Letzte Vollständigkeitsprüfung und Dokumentation der Funktionsfähigkeit an einem Werkzeug oder einer Maschine.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Prüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit wird regelmäßig
geplant durchgeführt (1)

 technische Ausstattung des WVU ist strikt getrennt von anderwertigen Verwendungen (1)

 technische Ausstattung des WVU ist nicht getrennt von anderwertigen Verwendungen,
allerdings gibt es Vorschriften die eine Kontamination verhindern (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Prüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit wird unregelmäßig durchgeführt (3)

 technische Ausstattung des WVU ist nicht getrennt von anderwertigen Verwendungen (4)

 Verfügbarkeit der technischen Ausstattung ist nur mangelhaft gegeben (4)

 Prüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit wird nicht durchgeführt (4)

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.1

Allgemein

 

6.2.1.3

Fuhrpark

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU muss über entsprechende Fahrzeuge verfügen um die erforderlichen Eigenüberwachungen durchzuführen und bei Gebrechen im Rohrnetz rasch reagieren zu können. Falls das WVU über keine eigenen Fahrzeuge verfügt, müssen die Fremdfahrzeuge denselben Kriterien unterliegen.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.1.3

Gibt es eine Liste der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge?

Sind diese Fahrzeuge einsatzbereit?

Sind die Fahrzeuge für den Einsatzbereich ausgestattet (z.B. Geländegängigkeit)?

Werden diese Fahrzeuge nur in der Wasserversorgung eingesetzt?

Wenn nein, wie ist die hygienische Sicherheit gewährleistet?

Gibt es Fahrzeuge mit Blaulicht?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Liste der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge.

Stichprobe: Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, Ausstattung der Fahrzeuge

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Fahrzeuge laut Liste sind vorhanden und einsatzbereit (1)

 Fahrzeuge sind für Verwendungszweck geeignet (1)

 Ausstattung der Fahrzeuge ist vollständig (1)

 Fahrzeuge sind sauber (1)

 Fahrzeuge werden nur für das WVU eingesetzt (1)

 Fahrzeuge werden von mehreren Betrieben verwendet (2)

 Fahrzeuge laut Liste sind vorhanden aber nicht alle einsatzbereit (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Ausstattung der Fahrzeuge ist unvollständig (3)

 Sauberkeit der Fahrzeuge ist mangelhaft (3)

 Fahrzeuge sind so verschmutzt, dass eine Gefahr für die Hygiene besteht (4)

 keine Fahrzeugliste (4)

 Einsatzbereitschaft ist unklar (4)

 Ausstattung der Fahrzeuge ist unklar (4)

       

 

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.2

Hygienische Anforderung an technische Ausstattung

KO-Kriterium 20

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Wenn die technische Ausstattung nicht nur in der Wasserversorgung zum Einsatz kommt, ist aus Gründen der Hygiene durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dadurch das Trinkwasser nicht negativ beeinflusst wird.

Wenn Fahrzeuge nicht nur in der Wasserversorgung zum Einsatz kommen, ist aus Gründen der Hygiene durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die darin befindlichen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände (z.B.: Stiefel) für die Wasserversorgung nicht mit anderen Materialen (z.B.: von der Kläranlage) in Berührung kommen.

Mindestanforderung

Die eingesetzte technische Ausstattung und die Produkte (die mit Trinkwasser in Berührung kommen) sind nicht verschmutzt und es besteht keine Gefährdung der Hygiene. Die Lebensmitteltauglichkeit der technischen Ausstattung wird berücksichtigt. Es werden entsprechende Vorkehrungen zur Desinfektion getroffen.

Frage

6.2.2

Ist gewährleistet, dass die technische Ausstattung nur im Trinkwasserbereich zum Einsatz kommt?

Wenn nicht, welche organisatorischen Maßnahmen wurden ergriffen um eine Trinkwasserkontamination auszuschließen?

Werden diese Fahrzeuge nur in der Wasserversorgung eingesetzt?

Wenn nein, wie ist die hygienische Sicherheit gewährleistet?

Wurde bei der Ausstattung, die mit Trinkwasser in Berührung kommen könnte, die Lebensmittelechtheit bei der Anschaffung berücksichtigt?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Liste der Fahrzeuge, Liste technische Ausstattung

Stichprobe: Sauberkeit im Inneren, Berücksichtigung der Hygiene. Nachweis der Lebensmitteltauglichkeit?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Eingesetzte technische Ausstattung ist sauber (1)

 Sauberkeit der eingesetzten technischen Ausstattung und Fahrzeuge ist gegeben,
jedoch ist kein Schutz vor Verschmutzung sichergestellt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 eingesetzte technische Ausstattung und Fahrzeuge sind verschmutzt, stellen jedoch
keine Gefährdung für die Hygiene dar (3)

 Lebensmitteltauglichkeit der technischen Ausstattung wird bei Bedarf berücksichtigt (3)

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 eingesetzte technische Ausstattung und Produkte (die mit Trinkwasser in Berührung
kommen) sind so verschmutzt, dass eine Gefahr für die Hygiene besteht (5)

 Lebensmitteltauglichkeit der technischen Ausstattung wird nicht berücksichtigt (5)

 es werden keine Vorkehrungen zur Desinfektion getroffen (5)

      

 

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.3

Planwerk

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das zuständige Personal, insbesondere der Bereitschaftsdienst, muss auf Informationen über die Rohrleitungsanlagen (z.B.: Lage, Materialien, Dimension) zugreifen können. Die laufende Aktualisierung ist sicherzustellen.

Die aktuellen Betriebszustände der Anlage müssen für das zuständige Personal ersichtlich sein.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.3

Gibt es Pläne über die genaue Lage des Rohrnetzes?

Sind in den Lageplänen auch allgemeine Informationen enthalten?

Wird die Aktualisierung geplant durchgeführt? Sind die aktuellen Betriebszustände für das zuständige Personal ersichtlich?

Ist eine Planmappe (Übersichtsplan über das gesamte Netz) in Papierform vorhanden?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Rohrnetzpläne und Informationen dazu.

Stichprobe: Wurden Aktualisierungen durchgeführt. Überprüfung der Betriebszustände (gesperrte Schieber, Provisorien, usw.).

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 NIS (Netz-Informations-System) für das gesamte Rohrnetz ist vorhanden (1)

 Betriebszustände sind online verfügbar (1)

 Aktualisierungen werden laufend durchgeführt (1)

 Rohrnetzpläne und allgemeine Informationen dazu sind vorhanden (1)

 NIS ist noch nicht komplett vorhanden (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 NIS ist in Entstehung (3)

 Rohrnetzpläne sind nur unvollständig vorhanden (3)

 Aktualisierungen werden nicht durchgeführt (4)

 Betriebszustände sind nicht klar ersichtlich bzw. nicht aktualisiert (4)

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.4

Bereitschaftsdienst zur Störungs- und Gebrechens-
behebungen

 

6.2.4.1

Erreichbarkeit und Kommunikation

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Für die Kunden soll die jederzeitige Erreichbarkeit des WVU (z.B.: Störungsnummer) im Falle von Störungen oder Qualitätsproblemen gewährleistet sein. Die Zuständigkeiten für Informationen an die Öffentlichkeit im Gebrechensfall sind zu regeln.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.4.1

Ist die Erreichbarkeit des WVU im Gebrechensfall den Konsumenten bekannt gemacht worden?

Ist die entsprechende Telefonnummer bei der Gemeinde-/Stadtauskunft bekannt?

Gibt es schriftliche Festlegungen, wie die Öffentlichkeit im Gebrechensfall informiert werden soll?

Beispiele für Kontrollpunkte

Vorlage: Information an die Konsumenten über Gebrechensdienst, schriftliche Festlegung des Informationsflusses.

Stichprobe: Erreichbarkeit des Gebrechensdienst, ist die Telefonzentrale informiert?

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Informationen über die Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes wurden den Kunden mitgeteilt (1)

 Informationen über die Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes sind im auch Internet verfügbar (1)

 Mitarbeiter sind über Erreichbarkeit informiert (1)

 Informationsfluss ist schriftlich klar geregelt (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Mitarbeiter sind über Erreichbarkeit mangelhaft informiert (3)

 Mitarbeiter sind über Erreichbarkeit nicht informiert (4)

 Mitarbeiter sind über Bereitschaftsdienstes nicht informiert (4)

 Informationsfluss ist nicht geregelt (4)

 kein geplanter Bereitschaftsdienst vorhanden (4)

       

 

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.4

Störungs- und Gebrechensbehebungen

 

6.2.4.2

Personal- und Materialverfügbarkeit

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU hat zum Einsatz bei Störungs- und Gebrechensbehebungen die entsprechenden Materialien verfügbar zu halten. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass das für den Störungsfall benötigte Personal und Gerätschaften 24 Stunden pro Tag verfügbar sind.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.4.2

Sind für den Gebrechensfall die entsprechenden Materialien vorhanden?

Ist der Zugriff des auf diese Materialien jederzeit gewährleistet?

Werden die vorhandenen Materialien regelmäßig auf Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft geprüft?

Beispiele für Kontrollpunkte

Stichprobe: Ortsaugenschein des vorhandenen Materials, jederzeitiger Zugriff des Bereitschaftsdienstes zur Störungs- und Gebrechensbehebungen, letzte Inventur.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 im betriebseigenen Materiallager sind die erforderlichen Ersatzteile vorhanden
und einsatzbereit (1)

 das Personal ist einsatzbereit (1)

 der Bereitschaftsdienst verfügt über die entsprechenden Materialien (1)

 Vollständigkeitsprüfung wird geplant durchgeführt (1)

 alle benötigten Ersatzteile sind extern vorhanden, Zugriff zu Materiallager ist vertraglich geregelt (1)

 Zugriff auf benötigte Ersatzteile ist organisiert (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Vollständigkeitsprüfung wird nicht durchgeführt (3)

 Zugriff auf benötigte Ersatzteile ist mangelhaft organisiert (3)

 das Personal muss improvisieren (4)

 Zugriff auf benötigte Ersatzteile ist nicht organisiert (4)

 im Gebrechensfall wird improvisiert (4)

       

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.2

Technische Ausstattung

 

6.2.4

Störungs- und Gebrechensbehebungen

 

6.2.4.3

Dokumentation

nur Staffel 4 – 15

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Sämtliche Meldungen und Einsätze sind zu protokollieren. Bei Eintritt von Personen- und/oder größeren Sachschäden ist ein eigener detaillierter Bericht mit Fotodokumentation zu verfassen. Protokolle und Berichte müssen bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfälligen Gerichtsverfahrens, mindestens jedoch 5 Jahre, aufbewahrt werden.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.2.4.3

Wie werden eingehende Meldungen und Einsätze dokumentiert?

Werden über Störungs- und Gebrechensbehebungen Protokolle angefertigt?

Werden Gebrechen und Störungen fotografiert?

Ist das Personal unterwiesen, was zu dokumentieren ist?

Werden die Protokolle entsprechend gesammelt?

Wird die Dokumentation mit der Schadensstatistik verknüpft?

Beispiele für Kontrollpunkte

Stichprobe: Dokumentationen von Schadens- und Gebrechensbehebungen.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Meldungen und Einsätze werden vollständig, inklusive Fotos, protokolliert (1)

 die Protokolle werden mindestens 5 Jahre archiviert (1)

 das Personal ist über die Dokumentation unterwiesen (1)

 gut funktionierender Informationsfluss von Bereitschaftsdienst zu Tagdienst (1)

 Meldungen und Einsätze werden erst ab einer definierten Größe inklusive
Fotos protokolliert (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 eingehende Meldungen werden nicht dokumentiert (3)

 Personal ist über die Dokumentation nicht unterwiesen (3)

 Einsätze werden ohne Fotos protokolliert (3)

 die Protokolle werden kürzer als 5 Jahre archiviert (4)

 eingehende Meldungen und Einsätze werden nicht dokumentiert (4)

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.3

Planauskunft und Fremdgrabungskontrolle[FK4] 

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Das WVU muss Informationen über die Lage der Versorgungsleitungen so zur Verfügung haben, dass sie an externe Stellen weitergegeben werden können.

Planauskünfte an externe Stellen sind zu dokumentieren.

Zur Sicherung und zum Schutz der Versorgungsleitungen hat das WVU festzulegen, in welcher Form die ihm zur Kenntnis gebrachten Fremdgrabungen (händische Grabung und Grabungsaufsicht) durchzuführen sind damit der ordnungsgemäße Zustand der Versorgungsleitungen sichergestellt bleibt und keine Gefährdung der Wasserversorgung erfolgt.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

 

Gibt es eine festgelegte Vorgangsweise bei Planauskünften?

Ist festgelegt, wer Planauskünfte erteilen darf? Werden erteilte Planauskünfte dokumentiert?

Gibt es Vorschriften über die Durchführung von Grabungen in der Nähe der Leitungen?

Werden Fremdgrabungen beaufsichtigt und dokumentiert?

Werden im Rahmen der Planauskünfte Anmerkungen über die Rechtsverbindlichkeit und die Befristung der Information übergeben?

Beispiele für Kontrollpunkte

Stichprobe: Dokumentation der erteilten Planauskünfte.

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 es ist genau festgelegt wie und von wem Planauskünfte erteilt werden (1)

 im Rahmen der Planauskünfte werden Anmerkungen über die Rechtsverbindlichkeit und die Befristung der Information übergeben (1)

 sämtliche Planauskünfte sind dokumentiert (1)

 Vorschriften über Grabungsarbeiten in der Nähe der Leitungen liegen vor (1)

 Fremdgrabungen werden beaufsichtigt und dokumentiert (1)

 die Dokumentation der Planauskünfte sind mangelhaft (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 die Dokumentation der Planauskünfte sind nicht vorhanden (3)

 Vorschriften über Grabungsarbeiten in der Nähe der Leitungen liegen nicht vor (3)

 im Rahmen der Planauskünfte werden Anmerkungen über die Rechtsverbindlichkeit
und die Befristung der Information nicht übergeben (3)

 Planauskünfte werden willkürlich erteilt (4)

       

 

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.4

Archivierung der Dokumentation

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Die Aufzeichnungen gemäß §5 (1) TWV sind solange zu archivieren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nachweisen kann.

Die Dokumente und Bestandsdaten sollen so gesichert werden, dass ein Datenverlust vermieden wird. Betroffene Dokumente:

  1. Dokumente mit Anweisungscharakter (z.B. Dienst- bzw. Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Regelungen, Verfahrensanweisungen),
  2. Nachweisdokumente (z.B.: Schulungs- und Unterweisungsnachweise, Personalqualifikationen, Eigenüberwachungsdokumente, Fremdüberwachungsberichte),
  3. Qualitätsaufzeichnungen (z.B.: Gutachten zur Wasserqualitätskontrolle),
  4. Quantitätsaufzeichnungen (z.B.: Wasserbilanz, Betriebsbericht),
  5. Dokumentation über Wartung und Instandhaltung (Prüf- und Messmaßnahmen gemäß Inspektions- und Wartungsplan, z.B.: Aufzeichnungen der Rohrnetzüberwachung),
  6. Schulungen der für die Überwachung und Wartung eingesetzten Personen (Schulungsprotokolle, Teilnahmebestätigungen etc.)
  7. Nachweise über die Tätigkeiten einschlägig konzessionierter Betriebe (falls zutreffend)

Die Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung sind bescheidgemäß, mindestens jedoch 5 Jahre aufzubewahren. Bestandspläne wesentlicher Anlagenteile (für die vollständige Funktionsfähigkeit der Anlage notwendig) und zugehörige Planungsgrundlagen sind unbegrenzt aufzubewahren (auf rechtlichen Bestand der Anlage).

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.4

Wie lange werden Dokumente mit Anweisungscharakter, Nachweisdokumente, Qualitätsaufzeichnungen und Quantitätsaufzeichnungen (Schüttungen, Abgaben von Hochbehältern) archiviert?

Wie ist das WVU gegen Datenverlust abgesichert?

Beispiele für Kontrollpunkte

Stichprobe: Dokumentation einer langen Datenreihe (z. B. Qualitätsaufzeichnungen).

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 sämtliche Aufzeichnungen gemäß §5 (1) TWV liegen mindestens 5 Jahre vor (1)

 Datenverlust ist mehrfach abgesichert (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Datenverlust ist einfach abgesichert (3)

 Betriebsinterne Dokumente liegen unvollständig vor (3)

 Datenverlust ist nicht abgesichert (4)

 Betriebsinterne Dokumente liegen nicht vor (4)

 sämtliche Aufzeichnungen gemäß §5 (1) TWV liegen nicht mindestens 5 Jahre vor (4)

       

 

6

Technische Ausrüstung

 

6.5

Betriebsalarme und Störmeldungen

 

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

Gewinnungs-, Förder- und Speichereinrichtung sowie Desinfektions- bzw. Aufbereitungsanlagen sollen über Alarme verfügen, die im Fall einer Störung einen festgelegten Personenkreis benachrichtigen, z.B.: über Handy-Alarm, Nachricht an Zentrale.

Mindestanforderung

KEINE

Frage

6.5

Ist ein Alarmierungssystem für Störfälle vorhanden?

Wie wird die Alarmierung ausgelöst?

Wie läuft der Prozess in weiterer Folge ab? Absicherung gegen Fehlmeldungen?

Beispiele für Kontrollpunkte

Auslösung eines Probealarms

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (4)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Alarmierungssystem ist vorhanden (1)

 Alarmierungsprozess ist geregelt (1)

 Verantwortlichkeiten sind festgelegt (1)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und
„Abweichung“ (4)
 

 Alarmierung ist geregelt, aber Verantwortlichkeit unklar (3)

 Alarmierungskette ist nicht geregelt (4)

 Alarmierungssystem ist nicht vorhanden (4)

       

 

7

Audit

 

7.2

Auditumfang

 

7.2.5

Interne Audits

KO-Kriterium 21;

(nur für Staffel
7 – 15)

Anforderung aus ÖVGW-Qualitätsstandard QS-WVU 400

WVU ab Staffel 7 müssen zwischen den ÖVGW-Audits – jeweils zwischen Erst- und Überwachungsaudit, zwischen Überwachungs- und Verlängerungsaudit sowie zwischen Verlängerungs- und Überwachungsaudit – ein internes Audit verpflichtend durchführen. Der jeweilige interne Auditbericht und allfällig gesetzte Maßnahmen sind im nächstfolgenden Audit vorzulegen.

Mindestanforderung (zur Erfüllung des KO-Kriteriums)

Es wurden die internen Audits durchgeführt und zumindest die KO-Kriterien behandelt.

Frage

7.2.5

Vorlage des Berichts inkl. Maßnahmen im darauffolgenden Überwachungs-
oder Verlängerungsaudit

Beispiele für Kontrollpunkte

Umsetzung verbindlicher Hinweise und Empfehlungen aus den vorangehenden Audits

Beobachtung

     

 Anforderung erfüllt (1)

 Empfehlung (2)

 Verbindlicher Hinweis (3)

 Abweichung (4)

 Anforderung nicht erfüllt (5)

 nicht relevant (0)

Feststellung
Auditor bei
Bewertung
(2) – (5)

     

Beispiele für
„Anforderung
erfüllt“ (1) und
„Empfehlung“ (2)

 Internes Audit wurde durchgeführt, verbindliche Hinweise umgesetzt und die Empfehlungen wurden diskutiert und bewertet (1)

 Internes Audit wurde durchgeführt, verbindliche Hinweise sind begründet noch nicht zur Gänze umgesetzt (2)

Beispiele für
„Verbindlicher
Hinweis“ (3) und „Abweichung“ (4)

 Internes Audit wurde durchgeführt, verbindliche Hinweise wurden nicht umgesetzt (4)

 

Beispiele für
„Anforderung nicht erfüllt“ (5)

 Internes Audit wurde nicht durchgeführt (5)   

       

 

 

 

 

 

Übersicht über die Audit-Feststelllungen: Bewertungen (2) – (5)

Nr.

Abschnitt

Ergebnis
Empfehlung (2),

verbindlicher Hinweis (3),

Abweichung (4) oder
Anforderung nicht erfüllt (5)

Feststellung Auditor bei Bewertung (2) – (5)
(Vollständige Beschreibung der Feststellung bzw. der mit dem Auditpartner des WVU abgestimmten Maßnahmen)

Verantwortlich
(Nennung der verantwortlichen Person/en beim WVU)

bis wann
(vereinbarter Termin zur Umsetzung der Maßnahme/n)

1.

3.1.1
KO-K 1

 

 

 

 

 

2.

3.1.2
KO-K 2

 

 

 

 

 

3.

3.1.3
KO-K 3

 

 

 

 

 

4.

3.1.4
KO-K 4

 

 

 

 

5.

3.2.1
nur 4-15

 

 

 

 

6.

3.2.2
nur 4-15

 

 

 

 

7.

3.2.3
nur 4-15

 

 

 

 

8.

3.2.4
 

 

 

 

 

9.

3.2.5.1
KO-K 5

 

 

 

 

10.

3.2.5.2
KO-K 6;
nur 4-15

 

 

 

 

11.

3.2.6
nur 4-15

 

 

 

 

12.

3.2.7
KO-K 7

 

 

 

 

13.

3.3.1
KO-K 8

 

 

 

 

14.

3.3.2
KO-K 9

 

 

 

 

15.

3.3.3
KO-K 10

 

 

 

 

16.

3.3.4
KO-K 11;
nur 4-15

 

 

 

 

17.

3.3.5

 

 

 

 

18.

3.3.6
KO-K 12

 

 

 

 

19.

3.3.7
nur 4-15

 

 

 

 

20.

3.4.1
KO-K 13

 

 

 

 

21.

3.4.2
KO-K 14

 

 

 

 

22.

3.4.3
KO-K 15

 

 

 

 

23.

3.5
KO-K 16;
nur 4-15

 

 

 

 

24.

3.6
nur 4-15

 

 

 

 

25.

3.7
KO-K 17

 

 

 

 

26.

4.1.1
KO-K 18

 

 

 

 

27.

4.1.2

 

 

 

 

28.

4.1.3
KO-K 19

 

 

 

 

29.

4.2
nur 4-15

 

 

 

 

30.

5

 

 

 

 

31.

6.1

 

 

 

 

32.

6.2.1.1

 

 

 

 

33.

6.2.1.2

 

 

 

 

34.

6.2.1.3
nur 4-15

 

 

 

 

35.

6.2.2
KO-K 20

 

 

 

 

36.

6.2.3
 

 

 

 

 

37.

6.2.4.1

 

 

 

 

38.

6.2.4.2

 

 

 

 

39.

6.2.4.3
nur 4-15

 

 

 

 

40.

6.3

 

 

 

 

41.

6.4

 

 

 

 

42.

6.5

 

 

 

 

43.

7.2.5
KO-K 21;
nur 7-15

 

 

 

 

 

 

Sonstige Feststellungen außerhalb des Audits, die für die Zertifizierung keine Auswirkungen haben!

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

Auditor

 

 

 

Name

 

 

 

_______________________________

Unterschrift

Auditpartner (WVU)

 

 

 

Name

 

 

 

_______________________________

Unterschrift

 


 [FK1]

(I) War in Ausgabe 4.0 vom Jänner 2021 noch kein KO-Kriterium und als „nur Staffel 4 – 15“ eingestuft.

 

 [FK2](II) War in Ausgabe 4.0 vom Jänner 2021 als „nur Staffel 4 – 15“ eingestuft.

 

 [FK3](III) War in Ausgabe 4.0 vom Jänner 2021 als „nur Staffel 4 – 15“ eingestuft.

 [FK4]

(IV) War bei Ausgabe 4.0 vom Jänner 2021 als „nur Staffel 4 – 15“ eingestuft.