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Union Quelle

B.01/01Wassergewinnungsstelle Quellfassungsanlage
BezeichnungUnion Quelle
WasserberechtigterWasserwerk Villach
GemeindeVillachGemeinde-Nr.20201
KGSt. MartinKG-Nr.75441
 XYm ü.A.Grundstücks-Nr.560/2
Koordinaten Bundesmeldenetz165849.6036437.21556,33 
Kurzbeschreibung des Messpunktessüdöstliches Eck des anstehenden Mauerwerkes
Quellart
(Schichtquelle, Karstquelle,
Kluftquelle, sonstige:)
Karstquelle 
Mindestüberdeckung [m]nicht bekanntFassungsjahr [JJJJ]1965
Maß der Wasserbenutzung[l/s][m³/d][m³/a]Anzahl Fassungsstränge [Stk.]1
Konsensmengenach Bedarf bis 100%nach Bedarf bis 100%nach Bedarf bis 100%Schüttung min [l/s]220
Mindestschüttung22019.0006,9 Mio.Schüttung max [l/s]400
Bewilligung- und Überprüfungsbescheideja/neinlfd.Nr. aus A.2 bzw. Bescheidliste
Errichtung der Anlageja38 39 40 41
Änderung/Sanierung der Anlageja 
Schutzgebietja43  99
Schongebietja

Link zur Verordnung

Sanierungsgebietnein 
Rahmenverfügungnein 
Aufbereitungjawenn ja, siehe "zugeordnete andere Anlagenteile"
Vorgeschriebene WasseruntersuchungenIntervalllfd. Nr. aus A.2
siehe "Trinkwasseruntersuchungsplan"monatlich 
zugeordnete andere Anlagenteile (Verweis auf andere Datenblätter)
Desinfektions- und AufbereitungsanlagenH.01
Maschinelle und
elektronische Anlagen
 
Pumpen

siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"

Armaturen

siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"

ProbenahmestellenLink zum Dokument            Anzeige im GIS-Plan
AnlagenbilderBild1        Bild2
Maßnahmen aus Auflagen

43 Bescheid des AdKLR, Wa-111/III/65 vom 15.02.1965:

Engeres Schutzgebiet:

Das Schutzgebiet ist zutrittsicher einzuzäunen.

Das Schutzgebiet ist mit einer zusammenhängenden Rasendecke zu versehen. Der Rasen im Schutzgebiet ist kurz zu halten.* Der derzeitige Baumbestand ist beizubehalten.

* Ersetzt durch Auflage aus Bescheid Nr. 99.

Jede Düngung und jede Verunreinigung des engeren Schutzgebietes ist verboten.

Jede Grabarbeit und Bautätigkeit ist untersagt. Instandsetzungsarbeiten an den Wasserversorgungsanlagen, die mit größeren Grabarbeiten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.

 

Weiteres Schutzgebiet:

Das weitere Quellschutzgebiet darf nur in der üblichen Weise land- und forstwirtschaftlich genutzt werden; die Stapelung von animalischen Dünger (Misthaufen) ist verboten.

Jegliche Grabarbeit, die über das Maß der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinausgeht, ist verboten.

In dem ganzen Gebiet ist die Errichtung von Bauten verboten. Insbesondere ist auch die Errichtung von Düngerstätten, Kleintierställen, Feldscheunen usw. verboten. Das gleiche gilt für größere Instandsetzungen udgl..

Die Ablagerung von Schutt, Müll und Unrat jeder Art, die Einleitung von Abwässern in das Schutzgebiet, die Lagerung von Treibstoffen und Ölen, sowie die Errichtung von Abdeckereien ist verboten.

Der Ausbau und die Ausgestaltung sowie die Neuanlage von Straßen und Wegen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung.

99 Bescheid des AdKLR, 8W-WVA-2127/III/40/91 vom 25.09.1991:
Der Rasen im Schutzgebiet ist 2x jährlich zu mähen.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung

 

Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Wassergewinnungsstellen sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3. dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Wassergewinnungsstellen sind im Softwaretool "PIT-wasser" dokumentiert.

Erhoben am 4.04.2018vonTosin